Kassenpflicht-Check › Hofladen & Marktstand
Regierungsentwurf · Stand: 31.10.2026

Kassenpflicht ab 2028 für Hofläden, Direktvermarkter und Marktstände

Kurz gesagtEntscheidend ist der Gesamtumsatz des ganzen Betriebs, nicht nur der des Hofladens. Für Vertrauenskassen, landwirtschaftliche Direktvermarktung sowie Wochen- und Jahrmärkte sind Ausnahmen geplant. Sie stehen aber noch nicht fest.

Warum der Gesamtumsatz zählt

Die Kassenpflicht soll auch für Land- und Forstwirte gelten. Für die 100.000-€-Grenze zählt dabei der Umsatz des gesamten Betriebs, nicht nur die Direktvermarktung. Ein Hof, der mit Milch oder Getreide 300.000 € umsetzt und nebenbei einen kleinen Hofladen betreibt, liegt also über dieser Grenze.

Die 12.000-€-Bargrenze

Die zweite Bedingung ist entscheidend: Betroffen ist nur, wer mindestens 12.000 € im Jahr bar einnimmt. Kartenzahlungen zählen hier nicht mit. Ein kleiner Hofladen mit wenig Bargeld kann deshalb trotz hohem Gesamtumsatz ausgenommen sein.

Geplante Ausnahmen

Das Finanzministerium soll per Verordnung weitere Ausnahmen festlegen können. Genannt werden Vertrauenskassen, etwa der Verkaufsstand am Straßenrand, die landwirtschaftliche Direktvermarktung sowie Wochen- und Jahrmärkte. Bisher gibt es dazu nur einen Diskussionsentwurf. Das eigentliche Verfahren soll erst beginnen, wenn das Gesetz verkündet ist.

Wichtig: In einer früheren Fassung hat das Ministerium klargestellt, dass Umsätze aus ausgenommenen Verkaufsformen trotzdem bei der 100.000-€-Grenze mitzählen. Wer neben dem Marktstand auch einen Hofladen betreibt, sollte das im Blick behalten.

Ab wann gilt die Pflicht?

Die Pflicht endet erst, wenn die Voraussetzungen zwei Kalenderjahre hintereinander nicht mehr erfüllt sind.

Sorgen der Saisonbetriebe

Gerade Direktvermarkter mit saisonalen Verkaufsständen, Selbstpflückfeldern oder Ständen auf dem Wochenmarkt befürchten hohe Kosten für Kassen, die nur wenige Wochen im Jahr gebraucht werden. Genau für solche Fälle ist die Ausnahmeverordnung gedacht.

Private Verkäufe sind nicht betroffen

Wer privat Obst aus dem eigenen Garten verkauft oder auf dem Flohmarkt steht, fällt nicht unter die Kassenpflicht. Sie gilt nur für Gewerbe, freie Berufe sowie Land- und Forstwirtschaft.

Was du jetzt tun kannst

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